Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung9/24/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für ausgewählte Praxis‑ und Zentrallehranstalten sowie höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten die Risikostufe 2 fest, wodurch der zweite Abschnitt des zweiten Teils der COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 angewendet wird. Gültig vom 24. September 2021 bis zum 24. Oktober 2021.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf die §§ 13, 18 und 25 der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22, um die rechtliche Grundlage für die Risikostufe 2 zu schaffen.
- Für die Praxisvolksschulen und Praxismittelschulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID‑19‑Schulverordnung angeordnet.
Dokumente (PDFs)
