<!--[-->Änderung der COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug (BGBl. I 418/2021)<!--]-->
Änderung der COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug (BGBl. I 418/2021)
Verordnung vom 30.09.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert das Datum einer bestehenden Regelung im Strafvollzug von 30. September 2021 auf 31. Dezember 2021 und fügt einen neuen Absatz hinzu, der den Inkrafttretungszeitpunkt festlegt.
Bundesministerium für Justiz9/30/2021XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert das Datum einer bestehenden Regelung im Strafvollzug von 30. September 2021 auf 31. Dezember 2021 und fügt einen neuen Absatz hinzu, der den Inkrafttretungszeitpunkt festlegt.

Schwerpunkte

  • Das Datum in § 10 Abs. 1 wird von „30. September 2021“ auf „31. Dezember 2021“ geändert, um die Gültigkeitsdauer der Maßnahmen zu verlängern.
  • Ein neuer Absatz 18 wird in § 10 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 10 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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