<!--[-->Anpassung der COVID‑19‑Maßnahmen in Strafsachen (Verordnung 419/2021)<!--]-->
Anpassung der COVID‑19‑Maßnahmen in Strafsachen (Verordnung 419/2021)
Verordnung vom 30.09.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 419/2021 ändert das Datum in § 8 Abs. 1 und fügt einen neuen Absatz 17 ein, der das Inkrafttreten der Änderungen ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung regelt.
Bundesministerium für Justiz9/30/2021XXVII
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Die Verordnung 419/2021 ändert das Datum in § 8 Abs. 1 und fügt einen neuen Absatz 17 ein, der das Inkrafttreten der Änderungen ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung regelt.

Schwerpunkte

  • Das Datum im bestehenden Absatz 1 von § 8 wird von „30. September 2021“ auf „31. Dezember 2021“ geändert.
  • Ein neuer Absatz 17 wird in § 8 eingefügt, der das Inkrafttreten der geänderten Verordnung auf den Tag nach ihrer Kundmachung legt.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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