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Einführung der Risikostufe 2 für zentrale und höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Verordnung vom 01.10.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass für zahlreiche Praxis‑ und Zentralschulen sowie für höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten die Risikostufe 2 gilt. Damit muss der zweite Abschnitt des zweiten Teils der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 angewendet werden. Inkrafttreten ist am 4. Oktober 2021.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung10/1/2021XXVII
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass für zahlreiche Praxis‑ und Zentralschulen sowie für höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten die Risikostufe 2 gilt. Damit muss der zweite Abschnitt des zweiten Teils der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 angewendet werden. Inkrafttreten ist am 4. Oktober 2021.

Schwerpunkte

  • Für alle genannten Praxis‑ und Zentralschulen sowie für die höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird die Risikostufe 2 eingeführt, sodass der zweite Abschnitt des zweiten Teils der COVID‑19‑Schulverordnung anzuwenden ist.
  • In § 2 der bestehenden C‑Risikostufen‑Verordnung wird die Formulierung von „24. Oktober 2021“ zu „Ablauf des 3. Oktober 2021“ geändert, um die Gültigkeitsdauer klarer zu definieren.
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