Einführung der Risikostufe 2 für zentrale und höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Verordnung vom 01.10.2021Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass für zahlreiche Praxis‑ und Zentralschulen sowie für höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten die Risikostufe 2 gilt. Damit muss der zweite Abschnitt des zweiten Teils der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 angewendet werden. Inkrafttreten ist am 4. Oktober 2021.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung10/1/2021XXVII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass für zahlreiche Praxis‑ und Zentralschulen sowie für höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten die Risikostufe 2 gilt. Damit muss der zweite Abschnitt des zweiten Teils der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 angewendet werden. Inkrafttreten ist am 4. Oktober 2021.Schwerpunkte
- Für alle genannten Praxis‑ und Zentralschulen sowie für die höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird die Risikostufe 2 eingeführt, sodass der zweite Abschnitt des zweiten Teils der COVID‑19‑Schulverordnung anzuwenden ist.
- In § 2 der bestehenden C‑Risikostufen‑Verordnung wird die Formulierung von „24. Oktober 2021“ zu „Ablauf des 3. Oktober 2021“ geändert, um die Gültigkeitsdauer klarer zu definieren.
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