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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Oktober 2021)
Verordnung vom 11.10.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Oktober 2021 für zahlreiche Auslandsstandorte die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte berechnet wird.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten10/11/2021XXVII
Finanzwesen
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Oktober 2021 für zahlreiche Auslandsstandorte die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes 1956 als gesetzliche Grundlage.
  • Die Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes berechnet.
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