Verordnung zur Satzungsdeklaration des Generalkollektivvertrages zu Corona‑Maßnahmen (2021)
Verordnung vom 29.10.2021Zusammenfassung
Die Verordnung erklärt den Generalkollektivvertrag zu Corona‑Maßnahmen für eine Satzung, sodass er im gesamten Land verbindlich gilt und damit alle nicht tarifgebundenen Betriebe einschließt.Bundesministerium für Arbeit10/29/2021XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung erklärt den Generalkollektivvertrag zu Corona‑Maßnahmen für eine Satzung, sodass er im gesamten Land verbindlich gilt und damit alle nicht tarifgebundenen Betriebe einschließt.Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt erklärt den Generalkollektivvertrag zu Corona‑Maßnahmen für eine Satzung, wodurch er im gesamten Staatsgebiet rechtsverbindlich wird.
- Die Satzung gilt für alle Arbeitgeber*innen und deren Beschäftigte in Österreich, ausgenommen sind nur solche, die bereits durch einen gültigen Kollektivvertrag abgedeckt sind.
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