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COVID‑19‑Risikostufen für zentrale und höhere Lehranstalten (2021)
Verordnung vom 12.11.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 12. November 2021 legt neue COVID‑19‑Risikostufen für zahlreiche Zentral‑, Praxis‑ und höhere land‑ sowie forstwirtschaftliche Lehranstalten fest und tritt am 15. November 2021 in Kraft.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung11/12/2021XXVII
Bildung
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 12. November 2021 legt neue COVID‑19‑Risikostufen für zahlreiche Zentral‑, Praxis‑ und höhere land‑ sowie forstwirtschaftliche Lehranstalten fest und tritt am 15. November 2021 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt Risikostufe 2 für zahlreiche Praxis‑ und Zentrallehranstalten fest, wobei die Maßnahmen des zweiten Abschnitts der COVID‑19‑Schulverordnung gelten.
  • Für die in § 1 Abs. 3 Z 1 BD‑EG genannten Praxisschulen (z. B. Pädagogische Hochschule Wien) gilt Risikostufe 2.
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