1. Novelle zur 5. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung: AlVG‑Definition und Ausnahmeregelung bei Testnachweis
Verordnung vom 15.11.2021Zusammenfassung
Die 1. Novelle zur 5. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung definiert das AlVG, ersetzt die lange Bezeichnung durch die Kurzform, und führt eine Ausnahmeregelung ein, die Unternehmen erlaubt, Mitarbeitende ohne Testnachweis einzustellen, wenn ein 3‑G‑Nachweis vorliegt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/15/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 1. Novelle zur 5. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung definiert das AlVG, ersetzt die lange Bezeichnung durch die Kurzform, und führt eine Ausnahmeregelung ein, die Unternehmen erlaubt, Mitarbeitende ohne Testnachweis einzustellen, wenn ein 3‑G‑Nachweis vorliegt.Schwerpunkte
- Ein neuer Ziffer‑Eintrag (6a) wird in § 5 Abs. 2 eingefügt, der das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) definiert.
- In § 13 Abs. 5 wird die lange Bezeichnung des AlVG durch die Abkürzung „AlVG“ ersetzt.
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