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Festlegung des Freistellungszeitraums nach ASVG § 735 Abs. 3 und B‑KUVG § 258 Abs. 3 (2021)
Verordnung vom 19.11.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG und § 258 Abs. 3 B‑KUVG vom 22. November 2021 bis zum 14. Dezember 2021 fest.
Bundesministerium für Arbeit11/19/2021XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Zeitraum für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG und § 258 Abs. 3 B‑KUVG vom 22. November 2021 bis zum 14. Dezember 2021 fest.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt den Zeitraum für Freistellungen nach dem ASVG und dem B‑KUVG fest.
  • Der festgelegte Geltungszeitraum beginnt am 22. November 2021 und endet am 14. Dezember 2021.
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