5. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung – Schutzmaßnahmen für öffentliche Räume
Verordnung vom 21.11.2021Zusammenfassung
Die 5. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung legt vorübergehend Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und einen Impf‑/Genesungs‑ oder Testnachweis für den Zutritt zu vielen öffentlichen Einrichtungen fest. Sie verlangt die Benennung von COVID‑19‑Beauftragten, ein Präventionskonzept und regelt die Erhebung von Kontaktdaten. Gültig vom 22. Nov 2021 bis 1 Dez 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/21/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 5. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung legt vorübergehend Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und einen Impf‑/Genesungs‑ oder Testnachweis für den Zutritt zu vielen öffentlichen Einrichtungen fest. Sie verlangt die Benennung von COVID‑19‑Beauftragten, ein Präventionskonzept und regelt die Erhebung von Kontaktdaten. Gültig vom 22. Nov 2021 bis 1 Dez 2021.Schwerpunkte
- In geschlossenen öffentlichen Räumen, im öffentlichen Nahverkehr und bei gemeinschaftlichen Aktivitäten muss eine FFP2‑Maske getragen werden, wenn nicht alle Anwesenden einen 2G‑Nachweis erbringen.
- Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen (Gastgewerbe, Pflegeheime, Krankenhäuser, Kundenbereiche von Geschäften und Sportstätten) ist ein 2G‑Nachweis (Impf‑ oder Genesungsnachweis) vorzulegen; fehlt dieser, reicht ein 3G‑Nachweis (Impf‑/Genesungs‑ oder negativer Test).
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