Zeitlich befristete Freistellungsregelung für den öffentlichen Dienst (22. Nov‑14. Dez 2021)
Verordnung vom 22.11.2021Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst vom 22. November 2021 bis zum 14. Dezember 2021 nach § 12k Abs. 1 GehG oder § 29p Abs. 1 VBG freigestellt werden können.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport11/22/2021XXVII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst vom 22. November 2021 bis zum 14. Dezember 2021 nach § 12k Abs. 1 GehG oder § 29p Abs. 1 VBG freigestellt werden können.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt einen befristeten Zeitraum fest, in dem Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach den genannten gesetzlichen Grundlagen freigestellt werden können.
- Die Rechtsgrundlage für die zeitliche Beschränkung ist in den §§ 12k Abs. 5 GehG und 29p Abs. 5 VBG verankert.
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