<!--[-->Verlängerung der Frist für COFAG‑Verlustersatz bis 31. März 2022<!--]-->
Verlängerung der Frist für COFAG‑Verlustersatz bis 31. März 2022
Verordnung vom 22.11.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 22. November 2021 verlängert das Frist‑Datum für die Gewährung von Verlustersätzen durch COFAG von 31. Dezember 2021 auf den 31. März 2022.
Bundesministerium für Finanzen11/22/2021XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 22. November 2021 verlängert das Frist‑Datum für die Gewährung von Verlustersätzen durch COFAG von 31. Dezember 2021 auf den 31. März 2022.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes, das die rechtliche Grundlage für die Richtlinien zur Gewährung eines Verlustersatzes bildet.
  • In den Abschnitten 5.3 lit. b und lit. c wird das Frist‑Datum von 31. Dezember 2021 auf den 31. März 2022 verschoben.
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