Zusammenfassung
Die Verordnung vom 22. November 2021 verlängert das Frist‑Datum für die Gewährung von Verlustersätzen durch COFAG von 31. Dezember 2021 auf den 31. März 2022.Bundesministerium für Finanzen11/22/2021XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 22. November 2021 verlängert das Frist‑Datum für die Gewährung von Verlustersätzen durch COFAG von 31. Dezember 2021 auf den 31. März 2022.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes, das die rechtliche Grundlage für die Richtlinien zur Gewährung eines Verlustersatzes bildet.
- In den Abschnitten 5.3 lit. b und lit. c wird das Frist‑Datum von 31. Dezember 2021 auf den 31. März 2022 verschoben.
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