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COVID‑19‑Schutzmaßnahmen im Strafvollzug – Besuchs- und Freiheitsbeschränkungen bis 12. Dezember 2021
Verordnung vom 22.11.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung verschärft COVID‑19‑Schutzmaßnahmen im Strafvollzug: Besuche dürfen bis 12. Dezember 2021 nur noch telefonisch stattfinden, und Freiheitsmaßnahmen sind grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen bei Hygienekonzepten.
Bundesministerium für Justiz11/22/2021XXVII
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung verschärft COVID‑19‑Schutzmaßnahmen im Strafvollzug: Besuche dürfen bis 12. Dezember 2021 nur noch telefonisch stattfinden, und Freiheitsmaßnahmen sind grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen bei Hygienekonzepten.

Schwerpunkte

  • Der Besuchsverkehr ist bis zum 12. Dezember 2021 ausschließlich auf telefonische Kontakte beschränkt, ausgenommen Vertreter öffentlicher Stellen, Betreuungseinrichtungen und Rechtsbeistände.
  • Freiheitsmaßnahmen (z. B. Einzelhaft) sind bis zum 12. Dezember 2021 grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen gelten nur, wenn das Infektionsrisiko durch präventive Hygienemaßnahmen minimiert werden kann.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

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Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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