COVID‑19‑Schutzmaßnahmen im Strafvollzug – Besuchs- und Freiheitsbeschränkungen bis 12. Dezember 2021
Verordnung vom 22.11.2021Zusammenfassung
Die Verordnung verschärft COVID‑19‑Schutzmaßnahmen im Strafvollzug: Besuche dürfen bis 12. Dezember 2021 nur noch telefonisch stattfinden, und Freiheitsmaßnahmen sind grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen bei Hygienekonzepten.Bundesministerium für Justiz11/22/2021XXVII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung verschärft COVID‑19‑Schutzmaßnahmen im Strafvollzug: Besuche dürfen bis 12. Dezember 2021 nur noch telefonisch stattfinden, und Freiheitsmaßnahmen sind grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen bei Hygienekonzepten.Schwerpunkte
- Der Besuchsverkehr ist bis zum 12. Dezember 2021 ausschließlich auf telefonische Kontakte beschränkt, ausgenommen Vertreter öffentlicher Stellen, Betreuungseinrichtungen und Rechtsbeistände.
- Freiheitsmaßnahmen (z. B. Einzelhaft) sind bis zum 12. Dezember 2021 grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen gelten nur, wenn das Infektionsrisiko durch präventive Hygienemaßnahmen minimiert werden kann.
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