Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Unternehmen das Kronzeugen‑Verfahren nach dem österreichischen Wettbewerbsgesetz nutzen können, welche Angaben in einem Antrag nötig sind und welche Pflichten bei der Zusammenarbeit mit der Wettbewerbsbehörde bestehen.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort11/24/2021XXVII
Wettbewerb
Wirtschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Unternehmen das Kronzeugen‑Verfahren nach dem österreichischen Wettbewerbsgesetz nutzen können, welche Angaben in einem Antrag nötig sind und welche Pflichten bei der Zusammenarbeit mit der Wettbewerbsbehörde bestehen.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Unternehmen und Unternehmervereinigungen, die das Kronzeugen‑Verfahren nach § 11b Abs. 1 oder 2 des Wettbewerbsgesetzes nutzen wollen.
- Ein Antrag muss bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingereicht werden und enthält detaillierte Angaben zu den beteiligten Unternehmen, zur mutmaßlichen Zuwiderhandlung, zum betroffenen Marktvolumen sowie zu allen relevanten Kontakten.
Dokumente (PDFs)
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