<!--[-->COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung (Kurzfristige Schutzregeln, Feb 2021)<!--]-->
COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung (Kurzfristige Schutzregeln, Feb 2021)
Verordnung vom 02.02.2021

Zusammenfassung

Die 4. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung legt strenge Abstand‑ und Maskenregeln fest, definiert Ausnahmeregelungen für verschiedene Bereiche (z. B. öffentliche Orte, Verkehrsmittel, Pflegeheime) und gilt vom 4. Februar bis zum 7. Februar 2021.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/2/2021XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die 4. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung legt strenge Abstand‑ und Maskenregeln fest, definiert Ausnahmeregelungen für verschiedene Bereiche (z. B. öffentliche Orte, Verkehrsmittel, Pflegeheime) und gilt vom 4. Februar bis zum 7. Februar 2021.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert, wann das Verlassen des privaten Wohnbereichs erlaubt ist – zum Beispiel zur Versorgung, Betreuung von Hilfsbedürftigen oder für berufliche Zwecke.
  • Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien und in geschlossenen Räumen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden; in geschlossenen Räumen ist zudem eine FFP2‑Maske zu tragen.
Dokumente (PDFs)
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Anschober Rudolf

GRÜNE


4 - Oberösterreich



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