Zusammenfassung
Die 4. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung legt strenge Abstand‑ und Maskenregeln fest, definiert Ausnahmeregelungen für verschiedene Bereiche (z. B. öffentliche Orte, Verkehrsmittel, Pflegeheime) und gilt vom 4. Februar bis zum 7. Februar 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/2/2021XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die 4. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung legt strenge Abstand‑ und Maskenregeln fest, definiert Ausnahmeregelungen für verschiedene Bereiche (z. B. öffentliche Orte, Verkehrsmittel, Pflegeheime) und gilt vom 4. Februar bis zum 7. Februar 2021.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert, wann das Verlassen des privaten Wohnbereichs erlaubt ist – zum Beispiel zur Versorgung, Betreuung von Hilfsbedürftigen oder für berufliche Zwecke.
- Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien und in geschlossenen Räumen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden; in geschlossenen Räumen ist zudem eine FFP2‑Maske zu tragen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.