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Änderung der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (Novellierung § 18)
Verordnung vom 26.11.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 2021 490/2021 ändert die ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017. Sie erweitert § 18 Abs. 1 um das Wort „und Anzeigen“ und ersetzt in Ziffer 4 die Formulierung des Antrags auf Flugsicherungsanlagen durch die Erstattung einer Fertigstellungsanzeige.
Bundesministerium für Arbeit11/26/2021XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 2021 490/2021 ändert die ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017. Sie erweitert § 18 Abs. 1 um das Wort „und Anzeigen“ und ersetzt in Ziffer 4 die Formulierung des Antrags auf Flugsicherungsanlagen durch die Erstattung einer Fertigstellungsanzeige.

Schwerpunkte

  • Die Einleitung von § 18 Abs. 1 wird um die Wortfolge „und Anzeigen“ erweitert, sodass künftig auch Anzeigen im Anwendungsbereich berücksichtigt werden.
  • In Ziffer 4 von § 18 Abs. 1 wird die Formulierung von „Antrag auf den Betrieb von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung …“ zu „Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung …“ geändert.
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