Änderung der Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde (COVID‑19)
Verordnung vom 07.01.2021Zusammenfassung
Die Verordnung 5/2021 passt Fristen und fügt eine neue Unterregelung in der Verordnung zur elektronischen Übermittlung an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit COVID‑19‑Maßnahmen an.Bundesministerium für Finanzen1/7/2021XXVII
Finanzen
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung 5/2021 passt Fristen und fügt eine neue Unterregelung in der Verordnung zur elektronischen Übermittlung an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit COVID‑19‑Maßnahmen an.Schwerpunkte
- Das im § 1 genannte Frist‑Datum wird von 31. Dezember 2020 auf den 31. März 2021 geändert.
- Nach Absatz 2 von § 3 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der festlegt, dass die Fassung von § 1 aus BGBl. II Nr. 5/2021 am 1. Jänner 2021 in Kraft tritt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.