Zusammenfassung
Die Verordnung 517/2021 wird geändert: Der Ausdruck „und vierten Quartal“ entfällt, ein neuer Absatz legt ein monatliches Honorar für Impfpass‑Ausdrucke im vierten Quartal 2021 und ersten Quartal 2022 fest, und ein weiterer Absatz erweitert das Honorar auf weitere Impfzertifikate. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Oktober 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/2/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 517/2021 wird geändert: Der Ausdruck „und vierten Quartal“ entfällt, ein neuer Absatz legt ein monatliches Honorar für Impfpass‑Ausdrucke im vierten Quartal 2021 und ersten Quartal 2022 fest, und ein weiterer Absatz erweitert das Honorar auf weitere Impfzertifikate. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Oktober 2021.Schwerpunkte
- Der Ausdruck „und vierten Quartal“ wird aus § 2 Abs. 2 gestrichen.
- Ein neuer Absatz § 2 Abs. 3 legt fest, dass für das vierte Quartal 2021 und das erste Quartal 2022 pro Monat ein Honorar für die Ausstellung eines Impfzertifikats an jede versicherte Person bzw. deren berechtigte Angehörige gezahlt wird.
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