Änderung der Krankenversicherungs‑Verordnung für nach § 9 ASVG versicherte Personen
Verordnung vom 06.12.2021Zusammenfassung
Die Verordnung von Dezember 2021 ändert die Durchführung der Krankenversicherung für Personen nach § 9 ASVG: Sie streicht einen Textteil in § 5 Abs. 4a, verschiebt ein Datum in § 8 Abs. 3 auf Ende 2023 und fügt dem § 8 einen neuen Absatz 4 ein, der das Inkrafttreten einer Regelung zum 01. Jänner 2022 festlegt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/6/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von Dezember 2021 ändert die Durchführung der Krankenversicherung für Personen nach § 9 ASVG: Sie streicht einen Textteil in § 5 Abs. 4a, verschiebt ein Datum in § 8 Abs. 3 auf Ende 2023 und fügt dem § 8 einen neuen Absatz 4 ein, der das Inkrafttreten einer Regelung zum 01. Jänner 2022 festlegt.Schwerpunkte
- Im § 5 Abs. 4a wird der Ausdruck „und Abs. 1a“ gestrichen, um die Formulierung zu vereinfachen.
- Im § 8 Abs. 3 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch „31. Dezember 2023“ ersetzt, wodurch Fristen verlängert werden.
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