<!--[-->Änderung der Krankenversicherungs‑Verordnung für nach § 9 ASVG versicherte Personen<!--]-->
Änderung der Krankenversicherungs‑Verordnung für nach § 9 ASVG versicherte Personen
Verordnung vom 06.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung von Dezember 2021 ändert die Durchführung der Krankenversicherung für Personen nach § 9 ASVG: Sie streicht einen Textteil in § 5 Abs. 4a, verschiebt ein Datum in § 8 Abs. 3 auf Ende 2023 und fügt dem § 8 einen neuen Absatz 4 ein, der das Inkrafttreten einer Regelung zum 01. Jänner 2022 festlegt.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/6/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung von Dezember 2021 ändert die Durchführung der Krankenversicherung für Personen nach § 9 ASVG: Sie streicht einen Textteil in § 5 Abs. 4a, verschiebt ein Datum in § 8 Abs. 3 auf Ende 2023 und fügt dem § 8 einen neuen Absatz 4 ein, der das Inkrafttreten einer Regelung zum 01. Jänner 2022 festlegt.

Schwerpunkte

  • Im § 5 Abs. 4a wird der Ausdruck „und Abs. 1a“ gestrichen, um die Formulierung zu vereinfachen.
  • Im § 8 Abs. 3 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch „31. Dezember 2023“ ersetzt, wodurch Fristen verlängert werden.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Mückstein Wolfgang, Dr. © Parlamentsdirektion

Mückstein Wolfgang, Dr.

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.