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Elektronische Einreichung von Steuererleichterungsanträgen wegen COVID‑19
Verordnung vom 10.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt bis zum 30. Juni 2022 die Einreichung von Steuererleichterungsanträgen per E‑Mail und verlangt, dass das Original unterschrieben und sieben Jahre aufbewahrt wird.
Bundesministerium für Finanzen12/10/2021XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt bis zum 30. Juni 2022 die Einreichung von Steuererleichterungsanträgen per E‑Mail und verlangt, dass das Original unterschrieben und sieben Jahre aufbewahrt wird.

Schwerpunkte

  • Bis zum 30. Juni 2022 können Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Neuverteilung von Raten per E‑Mail an corona@bmf.gv.at eingereicht werden.
  • Das Original jedes eingereichten Antrags muss vor dem Versand unterschrieben und sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Dokumente (PDFs)
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