Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach ASVG und B‑KUVG (15.12.2021‑31.03.2022)
Verordnung vom 13.12.2021Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass von 15. Dezember 2021 bis 31. März 2022 Freistellungen nach § 735 Abs. 3b ASVG und § 258 Abs. 3b B‑KUVG möglich sind.Bundesministerium für Arbeit12/13/2021XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass von 15. Dezember 2021 bis 31. März 2022 Freistellungen nach § 735 Abs. 3b ASVG und § 258 Abs. 3b B‑KUVG möglich sind.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass Freistellungen nach den genannten Gesetzen im Zeitraum vom 15. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 möglich sind.
- Die Freistellung nach § 735 Abs. 3 ASVG betrifft Beschäftigte im allgemeinen Sozialversicherungssystem.
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