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Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach ASVG und B‑KUVG (15.12.2021‑31.03.2022)
Verordnung vom 13.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass von 15. Dezember 2021 bis 31. März 2022 Freistellungen nach § 735 Abs. 3b ASVG und § 258 Abs. 3b B‑KUVG möglich sind.
Bundesministerium für Arbeit12/13/2021XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass von 15. Dezember 2021 bis 31. März 2022 Freistellungen nach § 735 Abs. 3b ASVG und § 258 Abs. 3b B‑KUVG möglich sind.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, dass Freistellungen nach den genannten Gesetzen im Zeitraum vom 15. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 möglich sind.
  • Die Freistellung nach § 735 Abs. 3 ASVG betrifft Beschäftigte im allgemeinen Sozialversicherungssystem.
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