Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2021 für zahlreiche Auslandsstationen von Bundesbeamten und -vertragsbediensteten individuelle Prozentsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage dienen.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten12/13/2021XXVII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2021 für zahlreiche Auslandsstationen von Bundesbeamten und -vertragsbediensteten individuelle Prozentsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage dienen.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für Dezember 2021 für jede im Ausland stationierte Dienststelle einen individuellen Hundertsatz fest, der die Grundlage für die Kaufkraftausgleichszulage bildet.
- Die Regelung basiert auf den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, insbesondere den Absätzen 2 und 3, die die Berechnungsgrundlage für die Zulage definieren.
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