Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen bundeseinheitlichen Mindestlohntarif für alle Beschäftigten in privaten Kindergärten, Krippen, Horten, bei Tagesmüttern/-vätern und in selbstorganisierten Kindergruppen fest. Sie bestimmt gestaffelte Monatsgehälter nach Berufsjahren, Sonderzuschläge und Urlaubs‑ sowie Weihnachtsremunerationen und trat am 1. Januar 2022 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit12/14/2021XXVII
Bildung
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen bundeseinheitlichen Mindestlohntarif für alle Beschäftigten in privaten Kindergärten, Krippen, Horten, bei Tagesmüttern/-vätern und in selbstorganisierten Kindergruppen fest. Sie bestimmt gestaffelte Monatsgehälter nach Berufsjahren, Sonderzuschläge und Urlaubs‑ sowie Weihnachtsremunerationen und trat am 1. Januar 2022 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Mindestlohntarif gilt für alle Arbeitnehmer in privaten Kindergärten, Krippen, Horten, bei Tagesmüttern/-vätern und in selbstorganisierten Kindergruppen.
- Das monatliche Bruttogehalt richtet sich nach Berufsjahren und reicht von 2 473 € im ersten bzw. zweiten Berufsjahr bis 3 418 € ab dem 31./32. Berufsjahr.
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