Zusammenfassung
Die Verordnung 550/2021 beschränkt den Besuchsverkehr in Justizanstalten für Personen ohne 2G‑Nachweis auf telefonische Kontakte und definiert den 2G‑Nachweis nach dem COVID‑19‑Maßnahmengesetz.Bundesministerium für Justiz12/14/2021XXVII
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öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 550/2021 beschränkt den Besuchsverkehr in Justizanstalten für Personen ohne 2G‑Nachweis auf telefonische Kontakte und definiert den 2G‑Nachweis nach dem COVID‑19‑Maßnahmengesetz.Schwerpunkte
- Besucher*innen ohne 2G‑Nachweis dürfen die Justizanstalt nur telefonisch kontaktieren; Ausnahmen gelten für Vertreter öffentlicher Stellen, Betreuungseinrichtungen und Rechtsbeistände.
- Der 2G‑Nachweis wird nach den Vorgaben des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes definiert.
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