Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Strafvollzug zur Verhinderung von COVID‑19 (2021)
Verordnung vom 14.12.2021Zusammenfassung
Die Verordnung vom 14. Dezember 2021 verschärft COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug: Besuchsverkehr ohne 2G‑Nachweis ist nur noch telefonisch möglich, und bestimmte Freiheitsmaßnahmen sind für nicht nachgewiesene Personen verboten.Bundesministerium für Justiz12/14/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 14. Dezember 2021 verschärft COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug: Besuchsverkehr ohne 2G‑Nachweis ist nur noch telefonisch möglich, und bestimmte Freiheitsmaßnahmen sind für nicht nachgewiesene Personen verboten.Schwerpunkte
- Besuchsverkehr ist für Personen ohne 2G‑Nachweis auf telefonische Kontakte beschränkt; Ausnahmen können von den Justizanstalten bei Bedarf erlassen werden.
- Der Begriff „2G‑Nachweis“ wird definiert und bezieht sich auf die im COVID‑19‑Maßnahmengesetz festgelegten Nachweise.
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