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Änderung der Verordnung zur Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer
Verordnung vom 17.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung zur Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer wird geändert: Das Frist‑Datum in § 2 Abs. 1 wird von 31. Dezember 2021 auf 31. Jänner 2022 verschoben und ein neuer Absatz 3 legt den Inkrafttret‑Tag der geänderten Regelung auf 20. Dezember 2021 fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/17/2021XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung zur Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer wird geändert: Das Frist‑Datum in § 2 Abs. 1 wird von 31. Dezember 2021 auf 31. Jänner 2022 verschoben und ein neuer Absatz 3 legt den Inkrafttret‑Tag der geänderten Regelung auf 20. Dezember 2021 fest.

Schwerpunkte

  • Das Datum in § 2 Abs. 1 wird von „31. Dezember 2021“ auf „31. Jänner 2022“ geändert, wodurch die Frist zur Erhebung von Kontaktdaten um einen Monat verlängert wird.
  • Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt, der festlegt, dass die Fassung von § 2 Abs. 1 aus der Verordnung BGBl II Nr. 563/2021 bereits am 20. Dezember 2021 in Kraft tritt.
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