Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Schlacht‑, Molkereibetriebe und Eibetriebe, das Ursprungsland ihrer Produkte in den Handelspapieren anzugeben und entsprechende Nachweise zu führen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/20/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Schlacht‑, Molkereibetriebe und Eibetriebe, das Ursprungsland ihrer Produkte in den Handelspapieren anzugeben und entsprechende Nachweise zu führen.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für inländische Schlacht‑ und Zerlegungsbetriebe, Molkereien und Eibetriebe, die Lebensmittel an andere Unternehmen liefern, jedoch nicht für den Direktverkauf an Endverbraucher.
- Unternehmen müssen das Ursprungsland von Schweine‑, Schaf‑, Ziegen‑ und Geflügelfleisch, Milch sowie Eiern in den Handelspapieren angeben.
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