<!--[-->2. Novelle zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (2021)<!--]-->
2. Novelle zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (2021)
Verordnung vom 20.12.2021

Zusammenfassung

Die 2. Novelle zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung führt Ausnahmen für Betreuungspersonen ein, präzisiert die Definition von Gelegenheitsmärkten und legt zeitlich befristete Lockerungen für den Dezember 2021 fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/20/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 2. Novelle zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung führt Ausnahmen für Betreuungspersonen ein, präzisiert die Definition von Gelegenheitsmärkten und legt zeitlich befristete Lockerungen für den Dezember 2021 fest.

Schwerpunkte

  • Die Formulierung „gemäß Absatz 2, erster Satz“ wird aus § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 entfernt, wodurch diese Bestimmungen nicht mehr für bestimmte Personengruppen gelten.
  • In § 12 Abs. 6 wird ein Hinweis ergänzt, dass die Ausnahmeregelungen auch für Personen gelten, die regelmäßig Unterstützungs‑ und Betreuungsaufgaben leisten.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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