Saisonkontingentverordnung 2022 – Regelung für befristete Beschäftigung von Ausländern im Tourismus, Land‑ und Forstwirtschaft
Verordnung vom 22.12.2021Zusammenfassung
Die Saisonkontingentverordnung 2022 legt Jahresquoten für ausländische Arbeitskräfte im Tourismus, in der Land‑ und Forstwirtschaft sowie für kurzfristige Erntehelfer fest, regelt die Dauer von Beschäftigungsbewilligungen, erlaubt begrenzte Überschreitungen während Saisonspitzen und gibt Asylsuchenden sowie bereits beschäftigten Ausländern Vorrang. Gültig vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2022.Bundesministerium für Arbeit12/22/2021XXVII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Saisonkontingentverordnung 2022 legt Jahresquoten für ausländische Arbeitskräfte im Tourismus, in der Land‑ und Forstwirtschaft sowie für kurzfristige Erntehelfer fest, regelt die Dauer von Beschäftigungsbewilligungen, erlaubt begrenzte Überschreitungen während Saisonspitzen und gibt Asylsuchenden sowie bereits beschäftigten Ausländern Vorrang. Gültig vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2022.Schwerpunkte
- Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Jahreskontingent von insgesamt 1 989 ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer verteilt ist (z. B. Tirol 472, Salzburg 591).
- Für den Wirtschaftszweig Land‑ und Forstwirtschaft wird ein Jahreskontingent von insgesamt 3 046 ausländischen Arbeitskräften festgelegt, ebenfalls nach Bundesländern aufgeteilt.
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