IESG‑Zuschlagsverordnung 2022 – 0,1 % Aufschlag auf Arbeitslosenversicherung
Verordnung vom 23.12.2021Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen zusätzlichen Zuschlag von 0,1 % auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag fest, wirksam ab 1. Jänner 2022, und hebt die frühere Regelung von 2019 auf.Bundesministerium für Arbeit12/23/2021XXVII
Sozialpolitik
Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen zusätzlichen Zuschlag von 0,1 % auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag fest, wirksam ab 1. Jänner 2022, und hebt die frühere Regelung von 2019 auf.Schwerpunkte
- Ein neuer Zuschlag von 0,1 % (0,1 vH) wird ab dem 1. Jänner 2022 auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag erhoben.
- Die Verordnung selbst tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
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