Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die COFAG‑Richtlinien zum Verlustersatz, führt einen neuen Kurztitel ein, erhöht die Höchstgrenze auf 12 Mio. € und differenziert die Ersatzrate für KMU (90 %) und andere Unternehmen (70 %).Bundesministerium für Finanzen12/23/2021XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die COFAG‑Richtlinien zum Verlustersatz, führt einen neuen Kurztitel ein, erhöht die Höchstgrenze auf 12 Mio. € und differenziert die Ersatzrate für KMU (90 %) und andere Unternehmen (70 %).Schwerpunkte
- Die Verordnung wird auf Grundlage von § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes geändert.
- Der Verlustersatz wird für steuerliche Zwecke nach § 20 Abs. 2 EStG als unmittelbar mit Betriebsausgaben zusammenhängend behandelt.
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