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Änderung der COFAG‑Verlustersatz‑Richtlinien (Verlustersatz II)
Verordnung vom 23.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die COFAG‑Richtlinien zum Verlustersatz, führt einen neuen Kurztitel ein, erhöht die Höchstgrenze auf 12 Mio. € und differenziert die Ersatzrate für KMU (90 %) und andere Unternehmen (70 %).
Bundesministerium für Finanzen12/23/2021XXVII
EU‑Recht
COVID‑19
Wirtschaft
Finanzwesen
Steuerrecht
Unternehmen und Wettbewerb

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die COFAG‑Richtlinien zum Verlustersatz, führt einen neuen Kurztitel ein, erhöht die Höchstgrenze auf 12 Mio. € und differenziert die Ersatzrate für KMU (90 %) und andere Unternehmen (70 %).

Schwerpunkte

  • Die Verordnung wird auf Grundlage von § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes geändert.
  • Der Verlustersatz wird für steuerliche Zwecke nach § 20 Abs. 2 EStG als unmittelbar mit Betriebsausgaben zusammenhängend behandelt.
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