Zusammenfassung
Die 4. Novelle 2021 der Geflügelpest‑Verordnung ersetzt die alte Anlage 1 durch eine neue Liste von Risikogebieten und fügt einen neuen Absatz 6 in § 62 ein. Das Inkrafttreten erfolgt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/29/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 4. Novelle 2021 der Geflügelpest‑Verordnung ersetzt die alte Anlage 1 durch eine neue Liste von Risikogebieten und fügt einen neuen Absatz 6 in § 62 ein. Das Inkrafttreten erfolgt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2021.Schwerpunkte
- Die Verordnung ergänzt § 62 um einen neuen Absatz 6 und benennt den Absatz 4 als (5).
- Die bisherige Anlage 1 wird durch eine neue Liste von Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest‑Risiko ersetzt.
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