Änderung der Frist für Aufzeichnungs‑ und Sorgfaltspflichten im E‑Commerce
Verordnung vom 07.01.2021Zusammenfassung
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen wird geändert, sodass die Frist im § 6 Z 2 von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021 verschoben wird.Bundesministerium für Finanzen1/7/2021XXVII
Steuerwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen wird geändert, sodass die Frist im § 6 Z 2 von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021 verschoben wird.Schwerpunkte
- Das Datum für die Erfüllung der Aufzeichnungs‑ und Sorgfaltspflichten im E‑Commerce wird von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021 verschoben.
- Die Änderung beruht auf den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 18 Abs. 11, § 27 Abs. 1) und dient der Anpassung an aktuelle Marktbedingungen im Online‑Handel.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.