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Änderung der Frist für Aufzeichnungs‑ und Sorgfaltspflichten im E‑Commerce
Verordnung vom 07.01.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen wird geändert, sodass die Frist im § 6 Z 2 von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021 verschoben wird.
Bundesministerium für Finanzen1/7/2021XXVII
Steuerwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen wird geändert, sodass die Frist im § 6 Z 2 von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021 verschoben wird.

Schwerpunkte

  • Das Datum für die Erfüllung der Aufzeichnungs‑ und Sorgfaltspflichten im E‑Commerce wird von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021 verschoben.
  • Die Änderung beruht auf den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 18 Abs. 11, § 27 Abs. 1) und dient der Anpassung an aktuelle Marktbedingungen im Online‑Handel.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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