Zusammenfassung
Die Verordnung von 8. Februar 2021 ergänzt das Bußgeldrecht für Verstöße gegen die Maskenpflicht: ein neuer Absatz 4 wird eingefügt, und einheitlich 90 € Bußgeld werden für das Nichttragen einer FFP2‑Maske festgelegt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/5/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 8. Februar 2021 ergänzt das Bußgeldrecht für Verstöße gegen die Maskenpflicht: ein neuer Absatz 4 wird eingefügt, und einheitlich 90 € Bußgeld werden für das Nichttragen einer FFP2‑Maske festgelegt.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 4 wird zu § 2 hinzugefügt, der die Inkraftsetzung der geänderten Anlage zum 8. Februar 2021 festlegt.
- Für das Fehlen einer FFP2‑Maske ohne Ausatemventil wird ein Bußgeld von 90 € festgesetzt (Bezug auf § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15).
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