<!--[-->Novelle 4 zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (Stand 2022)<!--]-->
Novelle 4 zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (Stand 2022)
Verordnung vom 30.12.2021

Zusammenfassung

Die vierte Novelle zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung ändert Impf‑ und Testnachweise, passt Formulierungen für Kinder an und legt neue Inkrafttretensdaten fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/30/2021XXVII
Pandemie
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die vierte Novelle zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung ändert Impf‑ und Testnachweise, passt Formulierungen für Kinder an und legt neue Inkrafttretensdaten fest.

Schwerpunkte

  • In § 2 Abs. 2 Z 1 werden die Buchstaben b, c und d neu nummeriert: b entfällt, c wird zu b und d zu c.
  • Es wird ein neuer Nachweis (lit. c) eingeführt, der eine weitere Impfung innerhalb von 270 Tagen erlaubt, sofern seit der vorherigen Impfung mindestens 120 Tage vergangen sind.
Dokumente (PDFs)
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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