Zusammenfassung
Die Verordnung legt für das Jahr 2022 eine Obergrenze von 2 000 Mio. € für Kurzarbeitsbeihilfen fest und ist vom 31.12.2021 bis zum 31.12.2022 gültig.Bundesministerium für Arbeit12/31/2021XXVII
Finanzwesen
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für das Jahr 2022 eine Obergrenze von 2 000 Mio. € für Kurzarbeitsbeihilfen fest und ist vom 31.12.2021 bis zum 31.12.2022 gültig.Schwerpunkte
- Die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen im Jahr 2022 wird auf 2 000 Millionen Euro festgesetzt.
- Die Obergrenze gilt ausschließlich für das Kalenderjahr 2022.
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