Zusammenfassung
Die Verordnung von 31. Dezember 2021 ändert das Datum in § 10 Abs. 1 und fügt einen neuen Absatz 21 ein, der das Inkrafttreten der Regelungen zur COVID‑19‑Prävention im Strafvollzug festlegt.Bundesministerium für Justiz12/31/2021XXVII
Justiz
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 31. Dezember 2021 ändert das Datum in § 10 Abs. 1 und fügt einen neuen Absatz 21 ein, der das Inkrafttreten der Regelungen zur COVID‑19‑Prävention im Strafvollzug festlegt.Schwerpunkte
- In § 10 Abs. 1 wird das Datum von „31. Dezember 2021“ auf „31. Jänner 2022“ geändert, um den Geltungszeitraum klarer zu definieren.
- Ein neuer Absatz 21 wird nach Absatz 20 eingefügt und legt fest, dass § 10 in seiner geänderten Fassung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.
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