<!--[-->Änderung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (BGBl II 607/2021)<!--]-->
Änderung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (BGBl II 607/2021)
Verordnung vom 31.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung von 31. Dezember 2021 ändert das Datum in § 10 Abs. 1 und fügt einen neuen Absatz 21 ein, der das Inkrafttreten der Regelungen zur COVID‑19‑Prävention im Strafvollzug festlegt.
Bundesministerium für Justiz12/31/2021XXVII
Justiz
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung von 31. Dezember 2021 ändert das Datum in § 10 Abs. 1 und fügt einen neuen Absatz 21 ein, der das Inkrafttreten der Regelungen zur COVID‑19‑Prävention im Strafvollzug festlegt.

Schwerpunkte

  • In § 10 Abs. 1 wird das Datum von „31. Dezember 2021“ auf „31. Jänner 2022“ geändert, um den Geltungszeitraum klarer zu definieren.
  • Ein neuer Absatz 21 wird nach Absatz 20 eingefügt und legt fest, dass § 10 in seiner geänderten Fassung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

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9 - Wien


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