<!--[-->Anpassung des Inkrafttretensdatums der COVID‑19‑Sonderregelungen in Strafsachen<!--]-->
Anpassung des Inkrafttretensdatums der COVID‑19‑Sonderregelungen in Strafsachen
Verordnung vom 31.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 31. Dezember 2021 ändert das Datum einer bestehenden COVID‑19‑Sonderregelung im Strafrecht auf den 31. Jänner 2022 und fügt einen neuen Absatz hinzu, der das Inkrafttreten nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt regelt.
Bundesministerium für Justiz12/31/2021XXVII
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 31. Dezember 2021 ändert das Datum einer bestehenden COVID‑19‑Sonderregelung im Strafrecht auf den 31. Jänner 2022 und fügt einen neuen Absatz hinzu, der das Inkrafttreten nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt regelt.

Schwerpunkte

  • Der Text in § 8 Abs. 1 wird geändert, sodass das Datum von „31. Dezember 2021“ auf „31. Jänner 2022“ lautet.
  • Ein neuer Absatz 20 wird in § 8 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam wird.
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