Anpassung des Inkrafttretensdatums der COVID‑19‑Sonderregelungen in Strafsachen
Verordnung vom 31.12.2021Zusammenfassung
Die Verordnung vom 31. Dezember 2021 ändert das Datum einer bestehenden COVID‑19‑Sonderregelung im Strafrecht auf den 31. Jänner 2022 und fügt einen neuen Absatz hinzu, der das Inkrafttreten nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt regelt.Bundesministerium für Justiz12/31/2021XXVII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 31. Dezember 2021 ändert das Datum einer bestehenden COVID‑19‑Sonderregelung im Strafrecht auf den 31. Jänner 2022 und fügt einen neuen Absatz hinzu, der das Inkrafttreten nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt regelt.Schwerpunkte
- Der Text in § 8 Abs. 1 wird geändert, sodass das Datum von „31. Dezember 2021“ auf „31. Jänner 2022“ lautet.
- Ein neuer Absatz 20 wird in § 8 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam wird.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.