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Änderung der Fristen in der Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19‑Verordnung
Verordnung vom 31.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung korrigiert das Datum im § 5 Abs. 1 der Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19‑Verordnung auf den 30. Juni 2022 und fügt einen neuen Absatz 4 zu § 5 hinzu, der ab dem 1. Jänner 2022 gilt.
Bundesministerium für Justiz12/31/2021XXVII
Bürgerliches Recht

Zusammenfassung

Die Verordnung korrigiert das Datum im § 5 Abs. 1 der Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19‑Verordnung auf den 30. Juni 2022 und fügt einen neuen Absatz 4 zu § 5 hinzu, der ab dem 1. Jänner 2022 gilt.

Schwerpunkte

  • Das Datum in § 5 Abs. 1 wird von 31. Dezember 2021 auf den 30. Juni 2022 geändert, um die Frist für die Anwendung der Regelungen zu aktualisieren.
  • Ein neuer Absatz 4 wird in § 5 eingefügt, der festlegt, dass die geänderten Bestimmungen ab dem 1. Jänner 2022 gelten.
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