Zusammenfassung
Die Verordnung korrigiert das Datum im § 5 Abs. 1 der Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19‑Verordnung auf den 30. Juni 2022 und fügt einen neuen Absatz 4 zu § 5 hinzu, der ab dem 1. Jänner 2022 gilt.Bundesministerium für Justiz12/31/2021XXVII
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Die Verordnung korrigiert das Datum im § 5 Abs. 1 der Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19‑Verordnung auf den 30. Juni 2022 und fügt einen neuen Absatz 4 zu § 5 hinzu, der ab dem 1. Jänner 2022 gilt.Schwerpunkte
- Das Datum in § 5 Abs. 1 wird von 31. Dezember 2021 auf den 30. Juni 2022 geändert, um die Frist für die Anwendung der Regelungen zu aktualisieren.
- Ein neuer Absatz 4 wird in § 5 eingefügt, der festlegt, dass die geänderten Bestimmungen ab dem 1. Jänner 2022 gelten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.