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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen 2021
Verordnung vom 08.02.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Januar und Februar 2021 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/8/2021XXVII
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Januar und Februar 2021 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Für den Monat Januar 2021 wird für Prag ein Hundertsatz von 6 % festgelegt, der zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage dient.
  • Für den Monat Februar 2021 werden für zahlreiche Dienstorte unterschiedliche Hundertsätze festgesetzt (z. B. Abu Dhabi 11 %, Los Angeles 14 %, Genf 48 %).
Dokumente (PDFs)
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Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

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