Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar und Februar 2021 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/8/2021XXVII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar und Februar 2021 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Für den Monat Januar 2021 wird für Prag ein Hundertsatz von 6 % festgelegt, der zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage dient.
- Für den Monat Februar 2021 werden für zahlreiche Dienstorte unterschiedliche Hundertsätze festgesetzt (z. B. Abu Dhabi 11 %, Los Angeles 14 %, Genf 48 %).
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