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COVID‑19‑Virusvariantenverordnung für Tirol (B1.351) – vorübergehende Grenzkontrollen
Verordnung vom 10.02.2021

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Virusvariantenverordnung für Tirol (Variante B1.351) verlangt von allen Personen, die das Gebiet verlassen wollen, einen negativen Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ausnahmen gelten u. a. für Kinder bis zum 10. Lebensjahr und für Notfälle. Die Regelung war vom 12. Februar 2021 bis zum 21. Februar 2021 gültig.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/10/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Virusvariantenverordnung für Tirol (Variante B1.351) verlangt von allen Personen, die das Gebiet verlassen wollen, einen negativen Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ausnahmen gelten u. a. für Kinder bis zum 10. Lebensjahr und für Notfälle. Die Regelung war vom 12. Februar 2021 bis zum 21. Februar 2021 gültig.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt im gesamten Bundesland Tirol, jedoch nicht im Bezirk Lienz, in der Gemeinde Jungholz und im Rißtal von Vomp/Eben am Achensee.
  • Personen dürfen das Gebiet nur verlassen, wenn sie einen negativen Antigen‑ oder molekularbiologischen Test vorweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Dokumente (PDFs)
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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