Erweiterung des Impfkreises für SARS‑CoV‑2‑Impfungen im niedergelassenen Bereich
Verordnung vom 11.02.2021Zusammenfassung
Die Verordnung vom 11. Februar 2021 erweitert den Personenkreis, der im niedergelassenen Bereich gegen SARS‑CoV‑2 geimpft werden darf, um Gesundheits‑ und Pflegepersonal sowie Schul‑ und Kitapersonal und legt ein befristetes Inkraft‑ und Außerkrafttreten fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/11/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 11. Februar 2021 erweitert den Personenkreis, der im niedergelassenen Bereich gegen SARS‑CoV‑2 geimpft werden darf, um Gesundheits‑ und Pflegepersonal sowie Schul‑ und Kitapersonal und legt ein befristetes Inkraft‑ und Außerkrafttreten fest.Schwerpunkte
- Der Gesetzgeber erweitert den Impfkreis um Angehörige der Gesundheitsberufe und Personen, die in der mobilen Pflege tätig sind.
- Zusätzlich werden Personen, die in Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen und anderen Betreuungseinrichtungen arbeiten, in den Impfkreis aufgenommen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.