Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/17/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die 1. Novelle zur 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung erweitert Test‑ und Maskenpflichten, führt Ausnahmen für Außenbereiche ohne Kontakt ein und legt fest, dass zahlreiche Bestimmungen am 18. Februar 2021 in Kraft treten.Schwerpunkte
- Außenbereiche von Betrieben, in denen kein physischer Kontakt zu Personen außerhalb des Haushalts besteht, sind von den Masken‑ und Abstandspflichten ausgenommen.
- Externe Dienstleister dürfen Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie innerhalb der letzten 48 Stunden einen negativen Antigen‑ oder molekularbiologischen Test vorweisen können.
Dokumente (PDFs)
