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Akkreditierung von Datenschutz‑Zertifizierungsstellen
Verordnung vom 17.02.2021

Zusammenfassung

Die ZeStAkk‑V legt fest, wie unabhängige Stellen akkreditiert werden, die nach DSGVO Datenschutz‑Zertifizierungen ausstellen dürfen, und definiert ihre Pflichten, das Antragsverfahren, die Akkreditierungsdauer sowie Überwachungs- und Berichtspflichten.
Bundesministerium für Justiz2/17/2021XXVII
Verwaltungsrecht
Information und Informationsverarbeitung

Zusammenfassung

Die ZeStAkk‑V legt fest, wie unabhängige Stellen akkreditiert werden, die nach DSGVO Datenschutz‑Zertifizierungen ausstellen dürfen, und definiert ihre Pflichten, das Antragsverfahren, die Akkreditierungsdauer sowie Überwachungs- und Berichtspflichten.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen aus Art. 43 Abs. 2 DSGVO und verknüpft sie mit der internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012, um ein einheitliches Verfahren für die Akkreditierung von Datenschutz‑Zertifizierungsstellen zu schaffen.
  • Juristische Personen können einen schriftlichen Antrag stellen, der Identität, Geltungsbereich, Zertifizierungskriterien, Unparteilichkeit, finanzielle Ausstattung und weitere Nachweise enthält.
Dokumente (PDFs)
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