Zusammenfassung
Die ZeStAkk‑V legt fest, wie unabhängige Stellen akkreditiert werden, die nach DSGVO Datenschutz‑Zertifizierungen ausstellen dürfen, und definiert ihre Pflichten, das Antragsverfahren, die Akkreditierungsdauer sowie Überwachungs- und Berichtspflichten.Bundesministerium für Justiz2/17/2021XXVII
Verwaltungsrecht
Information und Informationsverarbeitung
Zusammenfassung
Die ZeStAkk‑V legt fest, wie unabhängige Stellen akkreditiert werden, die nach DSGVO Datenschutz‑Zertifizierungen ausstellen dürfen, und definiert ihre Pflichten, das Antragsverfahren, die Akkreditierungsdauer sowie Überwachungs- und Berichtspflichten.Schwerpunkte
- Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen aus Art. 43 Abs. 2 DSGVO und verknüpft sie mit der internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012, um ein einheitliches Verfahren für die Akkreditierung von Datenschutz‑Zertifizierungsstellen zu schaffen.
- Juristische Personen können einen schriftlichen Antrag stellen, der Identität, Geltungsbereich, Zertifizierungskriterien, Unparteilichkeit, finanzielle Ausstattung und weitere Nachweise enthält.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.