Änderung der RKSV: Aufschlüsselung von Barumsätzen nach Steuersätzen (30. Jun 2020 – 1. Jan 2022)
Verordnung vom 19.02.2021Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die RKSV und verlangt für Barumsätze zwischen 30. Juni 2020 und 1. Jänner 2022 eine Aufschlüsselung nach Steuersätzen, um Steuerhinterziehung zu erschweren.Bundesministerium für Finanzen2/19/2021XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die RKSV und verlangt für Barumsätze zwischen 30. Juni 2020 und 1. Jänner 2022 eine Aufschlüsselung nach Steuersätzen, um Steuerhinterziehung zu erschweren.Schwerpunkte
- Für Barumsätze zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Jänner 2022 muss der Betrag nach den jeweiligen Steuersätzen aufgeschlüsselt werden.
- Die Aufschlüsselung erfolgt nach den Steuersätzen des § 10 UStG 1994 oder, falls abweichend, nach den Steuersätzen des § 28 Abs. 52 UStG 1994.
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