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Änderung der COVID‑19‑Virusvariantenverordnung (B1.351) – Ergänzung von Schutzmaßnahmen
Verordnung vom 19.02.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 19. Februar 2021 ändert die COVID‑19‑Virusvariantenverordnung, um zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Variante B1.351 einzuführen. Sie ergänzt in § 3 Z 3 den Hinweis „in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit“ und korrigiert das Datum in § 6 von 21. Februar auf 3. März.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/19/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 19. Februar 2021 ändert die COVID‑19‑Virusvariantenverordnung, um zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Variante B1.351 einzuführen. Sie ergänzt in § 3 Z 3 den Hinweis „in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit“ und korrigiert das Datum in § 6 von 21. Februar auf 3. März.

Schwerpunkte

  • In § 3 Ziffer 3 wird die Formulierung „in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit“ eingefügt, um den Geltungsbereich auf Berufstätige auszudehnen.
  • In § 6 wird das Datum von „21. Februar“ auf „3. März“ geändert, wodurch das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen festgelegt wird.
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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