Einbeziehung von ukrainischen Geflüchteten in die österreichische Krankenversicherung (Verordnung 104/2022)
Verordnung vom 11.03.2022Zusammenfassung
Die Verordnung 104/2022 ergänzt das Krankenversicherungsrecht um Ziffer 21, die ukrainische Staatsangehörige und andere seit dem 24. Februar 2022 vorübergehend in Österreich aufgenommene Personen in die Krankenversicherung einbezieht. Die Regelung gilt vom Tag nach der Kundmachung (12. März 2022) bis zum 31. Dezember 2023; danach bleibt die vorherige Fassung ab dem 1. Jänner 2024 gültig.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/11/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 104/2022 ergänzt das Krankenversicherungsrecht um Ziffer 21, die ukrainische Staatsangehörige und andere seit dem 24. Februar 2022 vorübergehend in Österreich aufgenommene Personen in die Krankenversicherung einbezieht. Die Regelung gilt vom Tag nach der Kundmachung (12. März 2022) bis zum 31. Dezember 2023; danach bleibt die vorherige Fassung ab dem 1. Jänner 2024 gültig.Schwerpunkte
- Die Verordnung führt eine neue Ziffer 21 ein, die ukrainische Staatsangehörige und andere Personen, die seit dem 24. Februar 2022 wegen des Krieges vorübergehend in Österreich aufgenommen wurden, in die Krankenversicherung aufnimmt.
- In § 2 Abs. 1 lit. m wird der Verweis von „§ 1 Z 18“ auf „§ 1 Z 18 und 21“ geändert, sodass die neue Ziffer 21 in die Berechnungsgrundlage einfließt.
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