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Änderung der Verlustersatz‑Richtlinien 2022 – Schutz vor Überschuldung & neue Nachweis‑ und Antragsregeln
Verordnung vom 15.03.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022 ändert die Richtlinien zum Verlustersatz für Unternehmen, fügt den Schutz vor Überschuldung ein, definiert neue Nachweispflichten bei Betretungsverboten und legt fest, dass Anträge für den Ausfallsbonus nur für Jan‑Feb‑Mär 2022 gestellt werden dürfen.
Bundesministerium für Finanzen3/15/2022XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung 2022 ändert die Richtlinien zum Verlustersatz für Unternehmen, fügt den Schutz vor Überschuldung ein, definiert neue Nachweispflichten bei Betretungsverboten und legt fest, dass Anträge für den Ausfallsbonus nur für Jan‑Feb‑Mär 2022 gestellt werden dürfen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes als Rechtsgrundlage für die Änderungen der Richtlinien zum Verlustersatz.
  • In den Abschnitten 1.1, 1.4 und 2.2 wird nach dem Wort „Zahlungsfähigkeit“ die Formulierung „Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung“ eingefügt, um Unternehmen zusätzlich vor einer Überschuldung zu schützen.
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