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Verlängerung der Frist für den Ausfallsbonus III
Verordnung vom 15.03.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert das Datum im Anhang 1 von 31. Dezember 2021 auf 30. Juni 2022 und verlängert damit die Frist für den Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall.
Bundesministerium für Finanzen3/15/2022XXVII
Wirtschaft
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert das Datum im Anhang 1 von 31. Dezember 2021 auf 30. Juni 2022 und verlängert damit die Frist für den Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes, das die Möglichkeit einer Verlängerung des Ausfallsbonus vorsieht.
  • Im Anhang 1 Ziffer 6.2.9 wird das bisherige Datum „31. Dezember 2021“ durch „30. Juni 2022“ ersetzt, wodurch die Frist für den Ausfallsbonus verlängert wird.
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