Zusammenfassung
Die Verordnung ändert das Datum im Anhang 1 von 31. Dezember 2021 auf 30. Juni 2022 und verlängert damit die Frist für den Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall.Bundesministerium für Finanzen3/15/2022XXVII
Wirtschaft
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert das Datum im Anhang 1 von 31. Dezember 2021 auf 30. Juni 2022 und verlängert damit die Frist für den Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes, das die Möglichkeit einer Verlängerung des Ausfallsbonus vorsieht.
- Im Anhang 1 Ziffer 6.2.9 wird das bisherige Datum „31. Dezember 2021“ durch „30. Juni 2022“ ersetzt, wodurch die Frist für den Ausfallsbonus verlängert wird.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.