Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem Arbeitnehmer*innen Sonderbetreuungszeiten nach § 18b Abs. 1 und 1a des Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetzes (AVRAG) beanspruchen können, bis zum 8. Juli 2022. Sie tritt am 1. April 2022 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit3/18/2022XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem Arbeitnehmer*innen Sonderbetreuungszeiten nach § 18b Abs. 1 und 1a des Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetzes (AVRAG) beanspruchen können, bis zum 8. Juli 2022. Sie tritt am 1. April 2022 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Anspruchszeitraum für Sonderbetreuungszeiten nach den genannten Bestimmungen wird bis zum 8. Juli 2022 verlängert.
- Die Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
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